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Darf ein Journalist das? Was Medien dürfen – und wo die Grenzen liegen

Ein Journalist ruft in Ihrem Unternehmen an und stellt unangenehme Fragen. Ein Kamerateam filmt vor Ihrem Firmengebäude. Ein Artikel erscheint mit Ihrem Namen – obwohl Sie kein Interview gegeben haben. Situationen wie diese werfen eine Frage auf, die viele Unternehmer und Persönlichkeiten beschäftigt: Was dürfen Medien eigentlich – und was nicht?

Darf ein Journalist das? Was Medien dürfen – und wo die Grenzen liegen

Die Antwort liegt im Spannungsfeld zwischen zwei Grundrechten: der Pressefreiheit auf der einen und dem Schutz der Persönlichkeit auf der anderen Seite. Beide haben ihren Platz im Grundgesetz, und beide haben ihre Grenzen. Wer diese Grenzen kennt, kann in Mediensituationen souveräner agieren – und seine Rechte wahrnehmen, ohne die eigene Kommunikation zu beschädigen.

Wichtig vorab: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wenn Sie konkret betroffen sind, ist eine individuelle Einschätzung durch einen spezialisierten Medienanwalt empfehlenswert.

Die 8 häufigsten Fragen zum Thema Presserecht

1. Darf ein Journalist ohne meine Zustimmung über mich berichten?

In den meisten Fällen ja. Die Pressefreiheit schützt die Berichterstattung über Themen von öffentlichem Interesse – und dazu gehören auch Berichte über Unternehmen, Geschäftsführer und Persönlichkeiten. Sie müssen einem Bericht nicht zustimmen, damit er erscheinen darf.

Was Journalisten allerdings nicht dürfen, ist, unwahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Auch können Meinungsäußerungen von Journalisten und Redaktionen im Einzelfall unzulässig sein. Letzteres ist im professionellen Journalismus jedoch eher selten der Fall. Bei der Berichterstattung über Persönlichkeiten wie z.B. Geschäftsführer, Prominente oder Sportler müssen Journalisten darüber hinaus grundsätzlich sehr sorgsam das öffentliche Interesse gegen das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abwägen. Dies gilt umso mehr, wenn die Person üblicherweise nicht aktiv in der Öffentlichkeit steht.

2. Muss ich auf eine Presseanfrage antworten?

Es gibt für private Unternehmen und Persönlichkeiten keine rechtliche Pflicht dazu. Sie können jede Anfrage unbeantwortet lassen. Die Frage ist eher, ob das kommunikativ klug ist. Denn der Journalist wird in der Regel trotzdem berichten – nur ohne Ihre Perspektive.

Im fertigen Artikel steht dann häufig: "Das Unternehmen äußerte sich auf Anfrage nicht." Das ist faktisch korrekt, wird von der Öffentlichkeit aber oft als Eingeständnis gelesen. Eine kurze, sachliche Stellungnahme ist daher in den meisten Fällen die bessere Wahl – auch wenn Sie inhaltlich nicht viel sagen können oder wollen.

Wie Sie Presseanfragen professionell beantworten, habe ich in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.

3. Darf ein Journalist meine Mitarbeiter kontaktieren?

Ja. Journalisten dürfen grundsätzlich jeden kontaktieren, den sie für ihre Recherche für relevant halten – auch Ihre Mitarbeiter. Sie können Ihren Mitarbeitern intern empfehlen, keine Auskünfte zu geben und auf den zuständigen Ansprechpartner zu verweisen. Gegenüber dem Journalisten selbst haben Sie aber kein Verbots- oder Unterlassungsrecht.

Umso wichtiger ist es, dass Ihre Mitarbeiter wissen, wie sie sich verhalten sollen, wenn ein Journalist sie kontaktiert. Das gehört in jeden Krisenkommunikationsplan – und idealerweise auch in die allgemeine interne Kommunikation.

4. Darf ein Journalist vor meinem Unternehmen filmen?

Im öffentlichen Raum: Ja. Von öffentlich zugänglichen Orten aus dürfen Journalisten filmen und fotografieren, auch wenn Ihr Firmengebäude im Bild zu sehen ist.

Auf Ihrem Firmengelände haben Sie allerdings Hausrecht. Dort können Sie Filmaufnahmen untersagen und ein Kamerateam des Geländes verweisen. Ob das kommunikativ die klügste Entscheidung ist, steht auf einem anderen Blatt: Ein Kamerateam, das weggeschickt wird, hat damit oft seine Geschichte gefunden.

5. Dürfen Fotos von Personen veröffentlicht werden?

Im öffentlichen Raum dürfen Journalisten grundsätzlich fotografieren und filmen – auch wenn Mitarbeiter oder Geschäftsführer dabei im Bild sind. Im öffentlichen Raum gibt es kein generelles Recht, nicht fotografiert zu werden.

Bei der Veröffentlichung gelten andere Regeln. Hier kommt es darauf an, wer auf den Bildern zu sehen ist:

Prominente und Personen des öffentlichen Lebens – Politiker, bekannte Unternehmer, Medienpersönlichkeiten – müssen im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Rolle eine Berichterstattung mit Bild in der Regel hinnehmen. Das "Recht am eigenen Bild" gestattet hier meist eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung.

Für die allermeisten Geschäftsführer und Unternehmer gilt das nicht. Wer ein mittelständisches Unternehmen führt, ist nicht automatisch eine Person des öffentlichen Lebens. Eine Veröffentlichung erkennbarer Porträtaufnahmen ohne Einwilligung ist hier in vielen Fällen nur dann zulässig, wenn ein konkretes öffentliches Interesse am Berichtsgegenstand besteht – etwa bei einer Ermittlung, einem Skandal oder einem Vorgang, der die Öffentlichkeit unmittelbar betrifft. Im normalen Geschäftsalltag haben Sie als Geschäftsführer gute Argumente, einer Veröffentlichung Ihres Bildes zu widersprechen.

Für Mitarbeiter gelten die engsten Grenzen. Erkennbare Porträtaufnahmen dürfen in der Regel nur mit Einwilligung veröffentlicht werden – es sei denn, die Person ist lediglich als Beiwerk einer größeren Szene zu sehen, etwa im Hintergrund einer Aufnahme des Firmengeländes.

In der Praxis heißt das: Wenn ein Kamerateam vor Ihrem Unternehmen dreht und dabei Mitarbeiter oder Sie gezielt ins Bild nimmt, können Sie sachlich darauf hinweisen, dass eine Veröffentlichung dieser Aufnahmen einer Einwilligung bedarf. Das Filmen im öffentlichen Raum selbst können Sie allerdings nicht unterbinden.

Auch hier bewährt sich ein ruhiger, sachlicher Umgang. Ein klarer Hinweis auf die Rechte der abgebildeten Personen wirkt professioneller als ein aufgeregtes "Schalten Sie die Kamera aus" – und gibt dem Journalisten weniger Material für eine unvorteilhafte Darstellung.

6. Was ist Verdachtsberichterstattung – und ist sie zulässig?

Verdachtsberichterstattung bedeutet: Ein Medium berichtet über einen Verdacht – etwa den Verdacht einer Straftat oder eines Fehlverhaltens – bevor dieser bewiesen ist. Das ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es muss ein Mindestbestand an Beweisen vorliegen, das Thema muss von öffentlichem Interesse sein, und dem Betroffenen muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Dieser letzte Punkt ist besonders relevant: Wenn ein Journalist Sie um eine Stellungnahme bittet, ist das nicht nur eine Frage der Höflichkeit. Es ist oft eine rechtliche Voraussetzung für die Veröffentlichung – und gleichzeitig Ihre Chance, Ihre Perspektive einzubringen.

Wenn Sie glauben, dass eine Verdachtsberichterstattung die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, sollten Sie umgehend sowohl kommunikative als auch juristische Unterstützung hinzuziehen.

7. Wann habe ich ein Recht auf Gegendarstellung?

Das Recht auf Gegendarstellung greift, wenn ein Medium nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen veröffentlicht hat. Es ist in den Landespressegesetzen geregelt und an strenge formale Voraussetzungen geknüpft: Fristen, Umfang und Formulierung müssen exakt stimmen.

Wichtig dabei: Eine Gegendarstellung betrifft ausschließlich falsche Tatsachenbehauptungen. Bei zulässigen Meinungsäußerungen – auch bei sehr kritischen – gibt es kein Gegendarstellungsrecht. Ein Journalist darf schreiben, dass er Ihr Geschäftsmodell für fragwürdig hält. Er darf nur nicht behaupten, Sie hätten etwas getan, was Sie nachweislich nicht getan haben.

Ob eine Gegendarstellung im konkreten Fall kommunikativ sinnvoll ist, muss sorgfältig abgewogen werden. Manchmal hält sie eine Geschichte am Leben, die sonst verschwunden wäre.

8. Kann ich einen negativen Artikel bei Google löschen lassen?

Ein Anspruch auf Löschung besteht nur in bestimmten Fällen – etwa bei nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen oder schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen. In der Praxis ist die Durchsetzung schwierig und oft langwierig.

Der pragmatischere Weg ist in vielen Fällen, die Google-Ergebnisse durch positive, hochwertige Inhalte zu ergänzen. Das ersetzt nicht die rechtliche Prüfung, wirkt aber oft schneller und nachhaltiger. Langfristig ist eine professionelle Reputationsstrategie der wirksamste Schutz.

Zusammengefasst

  • Journalisten dürfen ohne Ihre Zustimmung über Sie berichten – solange die Fakten stimmen
  • Es gibt keine Antwortpflicht, aber Schweigen wird von der Öffentlichkeit oft negativ interpretiert
  • Ihre Mitarbeiter dürfen von Journalisten kontaktiert werden – bereiten Sie sie darauf vor
  • Verdachtsberichterstattung ist unter Voraussetzungen zulässig – nutzen Sie Ihr Recht auf Stellungnahme
  • Gegendarstellungen greifen nur bei falschen Tatsachenbehauptungen, nicht bei Meinungen
  • Bei komplexen Fällen müssen Kommunikation und Recht Hand in Hand gehen

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Michael Nowak ist PR- und Kommunikationsexperte und ehemaliger Kommunikationschef der Stiftung Warentest

Über den Autor

Michael Nowak ist Dipl.-Journalist und war Kommunikationschef der Stiftung Warentest. Heute vertrauen ihm Unternehmen und Persönlichkeiten das Wichtigste an, das sie haben: ihre Reputation. Er berät persönlich, diskret und auf Augenhöhe. Knifflige Fälle sind sein Spezialgebiet.

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