Litigation-PR und Vertraulichkeit: Warum Ihr Kommunikationsberater nicht alles wissen sollte
Anwälte und Journalisten dürfen vor Gericht schweigen. Ihr Kommunikationsberater in der Regel nicht. Was das für die Zusammenarbeit im Rechtsstreit bedeutet – und wie Sie sich schützen.

„Sagen Sie mir nichts, was nicht im Verfahren öffentlich werden darf.“ Diesen Satz sage ich Mandanten, die mich bei laufenden Ermittlungen oder Gerichtsverfahren mit ihrer Kommunikation betrauen, schon im ersten Gespräch.
Ehrlich gesagt fällt er mir jedes Mal schwer. Als Kommunikationsberater möchte ich möglichst viel Kontext kennen: Hintergründe, Zusammenhänge, was für meinen Mandanten auf dem Spiel steht. Nur mit diesem Bild lassen sich gute Kommunikationsentscheidungen treffen und Entwicklungen früh erkennen. Soweit die Berufsromantik.
In der Litigation-PR ist die Realität komplexer. Was Ihr Kommunikationsberater weiß, kann Ihnen im schlimmsten Fall vor Gericht auf die Füße fallen. Denn anders als Ihr Anwalt hat er in der Regel kein Recht, als Zeuge zu schweigen. Was das konkret bedeutet und wie Sie die Zusammenarbeit trotzdem sicher gestalten, lesen Sie hier.
Inhalt
1. Kommunikationsberater haben im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht
Wer vor einem Strafgericht schweigen darf, regelt § 53 der Strafprozessordnung. Die Liste ist lang: Verteidiger, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Geistliche und Journalisten gehören dazu. Kommunikations- und PR-Berater stehen nicht darauf, und die Aufzählung gilt als abschließend.
Daraus entsteht eine seltsame Lage. Fast alle, die mit Ihrem Fall befasst sind, dürfen über vertrauliche Gespräche schweigen: Ihr Anwalt, solange Sie ihn nicht von der Schweigepflicht entbinden. Journalisten, soweit es um ihre Quellen und Recherchen geht. Sie selbst als Beschuldigter ohnehin. Nur Ihr Kommunikationsberater nicht.
Daran ändert auch eine Verschwiegenheitsvereinbarung nichts. Sie verpflichtet Ihren Berater Ihnen gegenüber, nicht aber gegenüber dem Gericht.
Im Zivilprozess ist die Lage etwas offener. § 383 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung schützt allgemein Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten ist. Ob ein Kommunikationsberater darunterfällt, ist nicht gesichert. Ich würde mich darauf nicht verlassen.
2. Staatsanwaltschaft, Gegenseite und Nebenklage können Ihren Berater als Zeugen benennen
Wer sich von Ihrem Kommunikationsberater eine nützliche Aussage verspricht, kann ihn als Zeugen benennen. Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft ihn selbst vorladen. Vor Gericht kann jeder Verfahrensbeteiligte beantragen, ihn zu hören. Wird er geladen, muss er erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen.
Gefragt werden kann er nach allem, was er im Mandat erfahren hat: Gespräche mit Ihnen, Abstimmungen mit Ihren Anwälten, Kontakte zu Journalisten, interne Einschätzungen. In Verfahren mit großem öffentlichem Interesse ist das kein theoretisches Risiko.
Wie real es ist, zeigt der Prozess gegen die Unternehmerin Christina Block vor dem Landgericht Hamburg. Ende Oktober 2026 beantragte die Nebenklage, ihren PR-Berater Béla Anda als Zeugen zu hören. Sie will ihn unter anderem dazu befragen, was er welchen Journalisten gesagt hat, wie viel Block ihm zahlt und was in einem vertraulichen Gespräch mit Blocks Verteidigern gesagt wurde, bei dem er laut Nebenklage dabei war. Die Verteidigung hält den Antrag für nicht ernst gemeint, Block bestreitet die Vorwürfe, es gilt die Unschuldsvermutung.
Nach Informationen der Legal Tribune Online hat das Gericht Anda als Zeugen geladen. Ob er auch zu dem Gespräch mit den Verteidigern aussagen muss, war bei Veröffentlichung dieses Beitrags offen.
3. Auch E-Mails und Notizen Ihres Beraters können beschlagnahmt werden
Das Risiko betrifft nicht nur die Aussage im Zeugenstand. Schriftliche Mitteilungen zwischen einem Beschuldigten und seinem Anwalt sowie die Notizen des Anwalts dazu sind nach § 97 StPO weitgehend vor Beschlagnahme geschützt, solange sie sich beim Anwalt befinden. Für Unterlagen bei Ihrem Kommunikationsberater gilt dieser Schutz grundsätzlich nicht.
Das betrifft alles, was in einem Mandat typischerweise entsteht: E-Mails, Gesprächsnotizen, Frage-Antwort-Kataloge, Sprachregelungen, Szenario-Papiere. Bei einer Durchsuchung können sie sichergestellt werden und landen dann in der Ermittlungsakte.
Für die Zusammenarbeit heißt das: Schreiben Sie Ihrem Berater nichts, was Sie nicht auch in der Akte lesen möchten. Und Szenarien lassen sich so formulieren, dass sie mögliche Entwicklungen beschreiben, ohne Annahmen über den tatsächlichen Hergang zu enthalten.

Was im Besprechungsraum gesagt wird, ist für den Anwalt geschützt. Für den Berater am selben Tisch gilt das nicht ohne Weiteres.
4. Die Beauftragung über den Anwalt kann helfen, schützt aber nicht sicher
Ein verbreiteter Weg, den Berater trotzdem abzusichern: Der Anwalt beauftragt ihn selbst. Dann lässt sich argumentieren, der Berater wirke an der anwaltlichen Tätigkeit mit. Nach § 53a StPO teilen solche mitwirkenden Personen das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts, und auch ihre Unterlagen sind dann vor Beschlagnahme geschützt.
Der Weg hat zwei Haken. Erstens ist es kein eigenes Recht des Beraters: Ob er schweigt, entscheidet der Anwalt. Und entbinden Sie Ihren Anwalt von der Schweigepflicht, gilt das automatisch auch für den Berater.
Zweitens prüft das Gericht, ob der Berater tatsächlich an der anwaltlichen Arbeit mitwirkt. Als mitwirkend gelten Personen, ohne die der Anwalt seine Arbeit nicht machen könnte, etwa Büromitarbeiter, Sachverständige oder Detektive. Ob Pressearbeit dazugehört, die vor allem dem öffentlichen Ansehen des Mandanten dient, ist nicht ausgemacht. Im Fall Block könnte genau diese Frage nun die Strafkammer klären müssen.
Sinnvoll sein kann die Beauftragung über den Anwalt trotzdem, vor allem wenn die Kommunikation eng mit der Verteidigungsstrategie verzahnt ist. Halten Sie dann schriftlich fest, wofür der Anwalt den Berater braucht. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht. In der Praxis bleibt es ein Glücksspiel.
5. Vertrauliche Gespräche mit Ihrem Anwalt führen Sie besser ohne Kommunikationsberater
Am deutlichsten wird die Schieflage in Besprechungen mit Ihrem Anwalt. Was Sie dort sagen, darf er für sich behalten. Ihr Kommunikationsberater, der mit am Tisch sitzt, unter Umständen nicht.
Ich empfehle deshalb, die Formate zu trennen. Fragen zum Sachverhalt, zur Verteidigung und zur Prozessstrategie klären Sie mit Ihrem Anwalt allein. Für die Kommunikation setzen wir uns gemeinsam zusammen, gern mit Ihrem Anwalt am Tisch. Dort geht es darum, was öffentlich gesagt wird, nicht darum, was tatsächlich passiert ist.
Das kostet ein paar zusätzliche Termine. Es schützt Sie aber davor, dass ausgerechnet Ihr Kommunikationsberater zum Zeugen über Ihre vertraulichsten Gespräche wird.
6. Gute Litigation-PR kommt ohne Geheimwissen aus
Muss Ihr Kommunikationsberater dann im Dunkeln arbeiten? Nein. Für gute Kommunikationsentscheidungen braucht er vor allem das, was bekannt ist oder bekannt werden kann:
- den Stand des Verfahrens und die nächsten Termine
- die Vorwürfe der Gegenseite und was darüber bereits berichtet wurde
- die Position, die Sie mit Ihrem Anwalt öffentlich vertreten wollen
- was Journalisten fragen und welche Unterlagen ihnen vorliegen könnten
- Ihre Ziele: wen Sie erreichen wollen und was auf dem Spiel steht
Was er nicht braucht: Ihre eigene Schilderung dessen, was tatsächlich passiert ist, soweit sie nicht ohnehin Teil Ihrer Verteidigung ist. Und keine internen Einschätzungen Ihrer Erfolgsaussichten.
Die Lücken im Bild füllt ein erfahrener Berater mit Erfahrung, kommunikativem Gespür und Handwerk. Oder er bereitet sich auf mehrere Varianten des fehlenden Puzzleteils vor: Für jede plausible Entwicklung im Verfahren liegt eine Antwort bereit, ohne dass er wissen muss, welche eintritt.
Deshalb sage ich meinen Mandanten im Erstgespräch zwar schweren Herzens, aber guten Gewissens, was ich alles nicht wissen möchte. Wie Litigation-PR insgesamt funktioniert, lesen Sie in meinem Beitrag zur Kommunikation im Rechtsstreit.
Häufige Fragen zum Zeugnisverweigerungsrecht von Kommunikationsberatern
Haben PR-Berater ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Im Strafverfahren nicht. § 53 StPO zählt auf, wer als Berufsgeheimnisträger schweigen darf, PR- und Kommunikationsberater gehören nicht dazu. Wirkt der Berater im Sinne von § 53a StPO an der Arbeit eines Anwalts mit, kann er dessen Zeugnisverweigerungsrecht teilen. Im Zivilprozess ist offen, ob die Generalklausel des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO greift.
Kann mein Kommunikationsberater als Zeuge gegen mich aussagen müssen?
Ja. Staatsanwaltschaft, Gegenseite oder Nebenklage können ihn als Zeugen benennen. Wird er geladen, muss er wahrheitsgemäß zu dem aussagen, was er im Mandat erfahren hat. Verweigert er die Aussage ohne gesetzlichen Grund, drohen ihm nach § 70 StPO Ordnungsgeld und im äußersten Fall Haft.
Schützt eine Verschwiegenheitsvereinbarung vor der Zeugenaussage?
Im Strafverfahren nicht. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung bindet Ihren Berater Ihnen gegenüber. Seine Pflicht, als Zeuge auszusagen, hebt sie nicht auf.
Dürfen Unterlagen einer PR-Agentur beschlagnahmt werden?
Grundsätzlich ja. Der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO gilt für Unterlagen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen wie Anwälten. Unterlagen bei einem PR-Berater sind nur geschützt, wenn er als mitwirkende Person eines Anwalts gilt.
Haben Pressesprecher und Kommunikationsabteilungen ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Nein. Auch die eigene Pressestelle eines Unternehmens kann als Zeuge geladen werden. Für Mitarbeiter gilt dasselbe wie für externe Berater: Was sie im Zusammenhang mit einem Verfahren erfahren, ist nicht durch ein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht geschützt.
Sollte ich deshalb auf einen Kommunikationsberater verzichten?
Nein. Gerade in Verfahren mit öffentlichem Interesse prägt die Kommunikation mit, wie Ihr Fall wahrgenommen wird. Das Risiko lässt sich beherrschen: mit klaren Rollen zwischen Anwalt und Berater, getrennten Gesprächsformaten und einem Berater, der weiß, was er nicht wissen muss.
Bitte beachten Sie: Die allgemeine rechtliche und kommunikative Einordnung in diesem Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Steht Ihnen ein Verfahren bevor?
Ich begleite Unternehmen und Persönlichkeiten vor, während und nach Gerichtsverfahren, eng abgestimmt mit ihren Anwälten.
Über den Autor
Michael Nowak ist Dipl.-Journalist und war Kommunikationschef der Stiftung Warentest. Heute vertrauen ihm Unternehmen und Persönlichkeiten das Wichtigste an, das sie haben: ihre Reputation. Er berät persönlich, diskret und auf Augenhöhe. Knifflige Fälle sind sein Spezialgebiet.
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